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   OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 RE-Miet 1/91   

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https://dejure.org/1991,3072
OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 RE-Miet 1/91 (https://dejure.org/1991,3072)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.06.1991 - 8 RE-Miet 1/91 (https://dejure.org/1991,3072)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 8 RE-Miet 1/91 (https://dejure.org/1991,3072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung von Genossenschaftswohnungen durch gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften; Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Unterbelgung einer Genossenschaftswohnung; Freimachungsinteresse des Vermieters in Abwägung zum allgemeinen Intersesse des Mieters an ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungsbaugenossenschaft; Beendigung eines Mietverhältnisses; personelle Unterbelegung der Wohnung

  • rechtsportal.de

    BGB § 564b Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1226
  • MDR 1991, 1061
  • ZMR 1991, 297
  • FamRZ 1991, 1432 (Ls.)
  • WuM 1991, 379
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91
    Unanwendbar sind die Kündigungsschutzvorschriften nur im Verhältnis zwischen dem Hauptvermieter und dem Hauptmieter, sie gelten aber im Verhältnis zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter (BGH, NJW 1982, 1696 ).
  • BayObLG, 23.07.1985 - REMiet 3/85

    Voraussetzungen für das Ergehen eines Rechtsentscheids; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91
    Daß ein berechtigtes Interesse des Vermieters gem. § 564 b Abs. 1 BGB an der von der zuständigen Behörde verlangten Kündigung einer Sozialwohnung nur bei anfänglicher Fehlbelegung besteht, beruht nämlich darauf, daß dem Vermieter nur dann erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile (Geldleistungen, Darlehensentziehung, § 25 WoBindG ) drohen, wenn dem Mieter schon bei Überlassung der Wohnung die Bezugsberechtigung nach § 4 WoBindG fehlte (OLG Hamm, NJW 1982, 2563 ; BayObLG, ZMR 1985, 335 ).
  • OLG Hamm, 14.07.1982 - 4 REMiet 4/82

    Recht des Vermieters zur Kündigung des Mietverhältnisses im Fall der Vermietung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91
    Daß ein berechtigtes Interesse des Vermieters gem. § 564 b Abs. 1 BGB an der von der zuständigen Behörde verlangten Kündigung einer Sozialwohnung nur bei anfänglicher Fehlbelegung besteht, beruht nämlich darauf, daß dem Vermieter nur dann erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile (Geldleistungen, Darlehensentziehung, § 25 WoBindG ) drohen, wenn dem Mieter schon bei Überlassung der Wohnung die Bezugsberechtigung nach § 4 WoBindG fehlte (OLG Hamm, NJW 1982, 2563 ; BayObLG, ZMR 1985, 335 ).
  • OLG Frankfurt, 06.03.1981 - 20 REMiet 1/80

    Zur Kündigung von Wohnraum wegen allgemeinen öffentlichen Interesses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91
    Mit der Kündigung verfolgt sie nicht nur ein Drittinteresse oder ein allgemeines öffentliches Interesse an einer sachgerechten Wohnungsversorgung der Bevölkerung, was nicht ausreichen würde (OLG Frankfurt, NJW 1981, 1277 ), sondern ein Eigeninteresse, weil sie damit in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabe handelt.
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1983 - 9 REMiet 4/83

    Kündigung; Eintreten in den Mietvertrag; Berechtigtes Interesse ;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Rechtsentscheid vom 23.12.1983 (NJW 1984, 2584 ) zwar entschieden: »Eine gemeinnützige Baugenossenschaft kann einem Mitglied, das als Einzelperson gem. § 569 a Abs. 2 BGB wirksam in ein Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus eingetreten ist, nicht nach § 564 b Abs. 1 BGB mit der Begründung kündigen, sie benötige das Haus zur Vermietung an wohnungssuchende kinderreiche Familien«.
  • OLG Stuttgart, 24.04.1991 - 8 REMiet 1/90

    Kündigung einer an einen Betriebsfremden vermieteten Wohnung wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91
    Ebenso besteht ein berechtigtes Interesse an der Kündigung einer Werkswohnung, wenn das Dienstverhältnis beendet wird und der Vermieter den Wohnraum für andere Betriebsangehörige benötigt (Emmerich/Sonnenschein, § 564 b BGB Rdz. 68; Schmidt/Futterer/Blank, Rdz. B 667; dagegen reicht der Betriebsbedarf nicht aus, wenn es sich nicht um eine Werkswohnung handelt, OLG Stuttgart, 8 REMiet 1/90 v. 24.4.1991).
  • BGH, 10.09.2003 - VIII ZR 22/03

    Kündigung des Mietvertrages mit einer Wohnungsgenossenschaft nach Ausscheiden des

    Vor einer Kündigung wegen anderweitigen Bedarfs des Vermieters ist der vertragstreue genossenschaftliche Mieter weitestgehend geschützt, weil ein Eigenbedarf im Sinne des § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. begrifflich ausgeschlossen und ein vorrangiger Wohnbedarf anderer Mitglieder der Genossenschaft in aller Regel nicht anzuerkennen ist (OLG Karlsruhe, WuM 1984, 43; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 564b Rdnr. 71; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 90; Lützenkirchen, WuM 1994, 5; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 564b Rdnr. 214; a.A. OLG Stuttgart WuM 1991, 379).
  • OLG München, 14.10.2015 - 7 U 995/15

    Ausschluss aus einer Wohnungsgenossenschaft

    Soweit die nicht genutzte Wohnung für andere Genossen benötigt wird, kann dies ein berechtigtes Interesse zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses darstellen (vgl. z.B. OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1226; LG München I, NJW-RR 1992, 907), wobei dann natürlich die berechtigten Interessen des Klägers in die Abwägung einzustellen wären.
  • LG Heidelberg, 25.11.2013 - 5 S 33/13

    Wohnraummiete: Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Fehl- oder

    (2) Noch nicht höchstrichterlich entschieden und in Instanzrechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert ist die Frage, ob auch die Unter- oder Fehlbelegung einer Genossenschaftswohnung als Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist (verneinend etwa Schmidt-Futterer/Blank, § 573 BGB Rn. 201; OLG Karlsruhe, NJW 1984, 2584; grundsätzlich bejahend etwa OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1226; differenzierend Drasdo, NZM 2012, 585, 596).

    Von einer Fehlbelegung, die im Widerspruch zur satzungsgemäßen Aufgabe (vergleiche OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1226) bzw. zum Satzungszweck (Drasdo, NZM 2012, 596) steht, kann nämlich von vornherein nur dann tatbestandsmäßig ausgegangen werden, wenn genossenschaftliche Regelungen zur "richtigen" Belegung bestehen, zu denen die tatsächliche Belegung in Widerspruch steht.

  • LG Freiburg, 01.07.2021 - 3 S 89/20

    Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnis über eine Genossenschaftswohnung wegen

    Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Inhalt der im Kündigungszeitpunkt geltenden Satzung - und nicht etwa der der im Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags geltenden Satzung - für das streitgegenständliche Mietverhältnis und insbesondere für die Interessenabwägung im Rahmen des § 573 Abs. 1 BGB relevant (so auch OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 23.12.1983 - 9 ReMiet 4/83 - ?= NJW 1984, 2584; OLG Stuttgart, Rechtsentscheid vom 11.6.1991 - REMiet 1/91 - = NJW-RR 1991, 1226; OLG Köln, Urteil v. 14.06.1991 - 1 S 434/90; LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2013 - 5 S 33/13).

    Dieses sich aus dem Genossenschaftszweck der Klägerin ergebende berechtigte Interesse ist im Rahmen der Interessenabwägung des § 573 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 10.09.2003 - VIII ZR 22/03; OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 23.12.1983 - 9 ReMiet 4/83 - ?= NJW 1984, 2584; OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 11.6.1991 - REMiet 1/91 - = NJW-RR 1991, 1226; LG Heidelberg Urteil vom 25.11.2013 - 5 S 33/13 - = DWW 2014, 63; LG München I LG München I, Urteil vom 03. Juli 1991 - 14 S 142/91 - = WuM 1992, 16; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23. Juni 1992 - 13 S 9409/91 - = WuM 1993, 280; LG Köln Urteil vom 14.03.1991 - 1 S 434/90 - AG Dresden Urteil v. 14.01.1994 - 9 C 3450/93 - = ZMR 1994, 518; Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 573 Rn. 186).

  • BFH, 14.02.2001 - X R 82/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Dauernutzungsvertrag

    Sie werden als Mietverträge beurteilt, so dass ergänzend zur vertraglichen Regelung und den Satzungsbestimmungen das Mietrecht nach BGB gilt (Oberlandesgericht --OLG-- Stuttgart vom 11. Juni 1991 8 REMiet 1/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1991, 1226; Bayerisches Oberstes Landesgericht --BayObL-- München vom 17. März 1998 REMiet 1/98, NJW-RR 1999, 89).
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